Rechtsgrundlage des wissenschaftlichen Tauchens

Wissenschaftliches Tauchen umfasst in Deutschland alle taucherischen Arbeiten im professionellen wissenschaftlichen und filmjournalisten Umfeld. Darunter fallen z.B. archäologische Grabungen, zoologische oder botanische Probennahme, wissenschaftliche Foto- und Filmdokumentationen, Sedimentbeprobung, geologische Arbeiten etc.

Alle Personen, die aus beruflichen Gründen tauchen (unabhängig davon, ob freiberuflich, angestellt oder in der Ausbildung), müssen dazu die berufsgenossenschaftlich geregelte Qualifikation „geprüfter Forschungstaucher“ nachweisen.

Die gesetzliche Grundlage des Forschungstauchens begründet sich dabei weitgehend auf die Unfallverhütungsvorschrift „Taucherarbeiten“ (BGV C23) für Berufstaucher. Diese Vorschrift wurde den spezifischen Zwecken des Forschungstauchens angepasst und ist heute als Regel „Einsatz von Forschungstauchern“ (BGR/GUV-R 2112) gültig. Diese regelt die Ausbildung und Ausübung des Tauchens im wissenschaftlichen Umfeld.

Sporttauchbrevets können in Deutschland seit 1. Januar 2006 bei der Ausbildung zum „geprüften Forschungstaucher“ als Teil der Ausbildung anerkannt werden. Sporttauchbrevets ersetzen jedoch in keinem Fall die Ausbildung zum „geprüften Forschungstaucher“ durch einen berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungsbetrieb in Verbindung mit einer umfangreichen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission für Forschungstaucher beim DGUV.

Warum Forschungstauchen und nicht Sporttauchen?

Forschungstaucher erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung die Fähigkeit, eine wissenschaftliche Aufgabenstellung unter Wasser sicher und professionell zu bearbeiten. Der Einsatz von Forschungstauchern erfolgt dabei auf der Grundlage der Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit den auf Grundlage des SGB VII erlassenen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken sowie staatlicher Gesetze und Verordnungen, wie z. B.:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Maschinenverordnung (9. ProdSV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Hiernach obliegt es dem Unternehmer, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu beurteilen und entsprechend den dabei festgestellten Gefährdungen Schutzmaßnahmen unter Beachtung bestimmter Grundsätze zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anzupassen. Durch die Bereithaltung von Unterlagen soll die Arbeitsschutzsituation im Betrieb transparent gestaltet werden. Bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen kooperiert der Arbeitgeber mit den Beschäftigten, Betriebsräten und Fachkräften. Er informiert die Mitarbeiter über Gefahren am Arbeitsplatz und unterweist sie. Aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nicht nur die klassischen Pflichten wie ordnungsgemäße Bedienung von Geräten und Befolgung der Weisungen ihrer Vorgesetzten, sondern müssen dem Unternehmer auch von ihnen erkannte Gefahren unverzüglich melden und an der Umsetzung von Schutzmaßnahmen mitwirken. Ihnen dürfen allerdings auch keine Nachteile entstehen, wenn sie sich über mangelnde Schutzmaßnahmen beschweren und sich bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr vom Arbeitsplatz entfernen. Die Beschäftigten haben zu allen Fragen des Arbeitsschutzes ein Vorschlagsrecht.

Der Begriff Unternehmer: Für den wissenschaftlichen Bereich ist der Begriff „Unternehmer“ in § 136 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) festgelegt. Er umfasst die Führungskräfte von wissenschaftlichen Institutionen, welche direkt oder indirekt Forschungstaucherarbeiten veranlassen (Direktions- / Weisungsrecht). Neben Institutsleitern können dies ebenso Projektleiter, Fachbereichsleiter oder Betreuer von Diplomanden oder Doktoranden sein.

Im Rahmen ihrer Unternehmerverantwortung ist der o. g. Personenkreis auch für mögliche Folgen aus Pflichtverletzungen oder -versäumnissen haftbar, wenn es auf Grund dieser zu einem Personenschaden (Arbeitsunfall) kommt.

Für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die entstandenen Aufwendungen im Rahmen eines Regressverfahrens vom Verantwortlichen einzufordern. Unter Umständen werden diese Forderungen von einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung getragen, was jedoch in den meisten Fällen eine deutliche Anhebung der Versicherungsprämie nach sich zieht. Der Leistungsanspruch des unfallverletzten Versicherten gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt hiervon unberührt, d. h., die erforderlichen Aufwendungen für die Heilbehandlung, Rehabilitation, Heil- und Hilfsmittel oder auch Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht unabhängig von einem möglichen Regressverfahren.

Stand: 01.01.2024, Peter Husmann, Dipl. Ing. BG BAU – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung Hauptabteilung Prävention Abteilung Sicherheit Referat Tiefbau Kronprinzenstraße 67 44135 Dortmund
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