Der „Geprüfte Forschungstaucher wurde in Anlehnung an den „Geprüften Taucher“, also Berufstaucher in der der Bau-, Hafen- und Offshoreindustrie, Ende der 1970er Jahre eingeführt. Im Hintergrund standen einige tödlicher Unfälle von Wissenschaftern im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Tauchprojekten. Die Einführung dieses staatlich geregelten Ausbildungsweges zum „Geprüften Forschungstaucher“ wurde maßgeblich von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) mit veranlasst.
Inzwischen empfinden zahlreiche Forscher und wissenschaftliche Einrichtungen die umfangreiche Ausbildung zum Forschungstaucher und die an die Berufstaucherei angelehnten Arbeitsschutzregeln als zu hohe Hürden für ihre Arbeit unter Wasser. Unter Verweis auf einen hohen Ausbildungsstandard in den Sporttauchverbänden, auf beschränkte finanzielle Mittel, und oft nur zeitlich befristete Beschäftigungen von Studenten und Diplomanden wird in vielen Einrichtungen auf die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Sicherheitsstandards in der Ausbildung und bei der Durchführung von Arbeiten verzichtet. Die finanziellen Vorteile beim Einsatz von Sporttaucher, die teilweise auch auf eigene Kosten und mit eigener Ausrüstung unter Wasser arbeiten, liegen dabei auf der Hand. Zudem finden hier oftmals auch die komplexeren Regeln des Berufstauchens mit ausführlicher Gefährdungsanalyse, Leinenkommunikation und einer Tiefenbeschränkung auf max. 50 m weg.
Kritisiert wird der Einsatz von Sporttauchern im wissenschaftlichen Bereich insbesondere von privaten Forschungstaucher – Unternehmen und kleineren Instituten, die sich an die staatlich vorgegebenen Regelwerke halten. Sie beklagen, dass wissenschaftliche Einrichtungen, die „billige“ Sporttaucher einsetzen, sich Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Aus haftungsrechtlicher Sicht ist der Einsatz von Tauchern mit Sporttauchausbildung hochriskant. Das Haftungsrecht betrifft vor allem diejenigen, die Einsätze zu verantworten haben. An Universitäten oder Forschungseinrichtungen sind dies in der Regel die Institutsleiter. Im Falle von Unfällen sind sie juristisch persönlich haftbar. Werden aus diesem Grund Unfälle – etwa vor dem Hintergrund persönlicher Abhängigkeiten vom betreuenden Wissenschaftler oder Institut – als „Freizeitunfälle“ gemeldet, liegt hier zusätzlich eine Betrugsvermutung mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nahe.